TSV Bordenau v. 1922 e.V.
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Vereinssatzung
TSV Bordenau v. 1922 e.V.
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Diese Satzung ist in der
vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 10. März 2006
beschlossen worden. Sie ersetzt die Satzung vom 20. April 2005
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§ 1 Name, Vereinsfarbe,
Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein heißt „Turn- und
Sportverein Bordenau von 1922 e.V.“
Gründungsjahr ist 1922. Die Vereinsfarben sind Blau / Weiß. Sitz
des Vereins ist Neustadt a.Rbge., Ortsteil Bordenau. Der
Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover
unter der Nummer 110098. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck und Grundsätze
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des
Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein ist eine unpolitische, konfessionell nicht gebundene
Organisation. |
§ 3 Mitgliedschaft in anderen
Organisationen
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| Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sowie in den
Fachverbänden des LSB Niedersachsen, deren Sportarten im Verein betrieben
werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. |
§ 4 Mitglieder
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Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft setzt die Vereinszugehörigkeit nicht voraus.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern regelt die jeweils gültige
Ehrungsordnung. |
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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5.1 Rechte
a) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive
Wahlrecht.
b) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das
passive Wahlrecht für alle Vereinsämter.
c) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
und am Übungsbetrieb aller Sparten teilzunehmen.
d) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlüssen der
Hauptversammlung und ihrer jeweiligen Spartenversammlung teilzunehmen. |
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5.2 Pflichten
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des
Vorstandes zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu
entrichten,
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Angelegenheiten
sich an den Geschäftsführenden Vorstand zu wenden und sich dessen
Entscheidung zu unterwerfen. |
§ 6 Aufnahme
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Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen
Personen erworben werden. Sie ist schriftlich per aktuellem Aufnahmeantrag
zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Ein Aufnahmeantrag kann vom Geschäftsführenden
Vorstand abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die
keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Vorstand anrufen.
Dieser entscheidet endgültig.
Auf Antrag einer Sparte kann eine zeitbegrenzte Aufnahmesperre verhängt
werden, um den Sportbetrieb ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den
Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes. |
§ 7 Beiträge
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Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der
Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind eine Bringschuld.
Zusätzlich können Spartenbeiträge erhoben werden.
Die Höhe der Spartenbeiträge wird durch die Spartenversammlung
festgelegt und vom Geschäftsführenden Vorstand genehmigt.
Die Zahlung der Beiträge hat bargeldlos halbjährlich
zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres auf das Bankkonto des Vereins zu
erfolgen. Die Beiträge werden grundsätzlich durch Lastschrift
eingezogen.
Über Beitragsermäßigungen entscheidet auf Antrag
der Geschäftsführende Vorstand. |
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt:
1. mit dem Tod
2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist;
3. durch Ausschluss aus dem Verein
a)
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen unehrenhafter Handlungen
c)
wegen vereinsschädigenden Verhaltens
Die Beschlussfassung zu Ziffer 3 a) – c) erfolgt
durch den Geschäftsführenden Vorstand. Gegen den Beschluss des Geschäftsführenden
Vorstandes kann das Mitglied beim Vorstand Widerspruch einlegen. Der
Vorstand entscheidet endgültig. |
§
9 Vereinsorgane
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Die Organe des Vereins sind:
-
die Hauptversammlung
-
der Geschäftsführende Vorstand
-
der Vorstand
-
die jeweilige Spartenversammlung
Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Es können zur Mitarbeit ehrenamtliche
Ausschüsse gebildet werden. |
§ 10
Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des
Vereins und setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Vereins. In ihr
werden die den Mitgliedern zustehenden Rechte und Pflichten durch
Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.
Die
Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist
durch Aushang in der Sporthalle Bordenau, im Sporthaus oder durch Veröffentlichung
in einer örtlich erscheinenden Tageszeitung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand; sie wählt den Geschäftsführenden
Vorstand, Pressewart, Jugendwart und die Kassenprüfer und entscheidet über
Satzungsänderungen und Beiträge.
In der Hauptversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Regel entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Maßgebend
sind bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses die gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
gewertet.
Eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei
-
Satzungsänderungen
-
Dringlichkeitsanträgen
-
Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner
Mitglieder
Wahlen
erfolgen in offener Abstimmung. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen,
wenn 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche
verlangen.
Anträge für die Hauptversammlung können von jedem stimmberechtigten
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der
Versammlung dem Geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Geschäftsführenden
Vorstand oder muss auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder der
Mehrheit des erweiterten Vorstandes einberufen werden.
Über den Ablauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die
Niederschrift ist vom/von der 1. Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands zu unterschreiben. |
§
11 Geschäftsführender Vorstand
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Der Geschäftsführende Vorstand
vertritt die Belange des Gesamtvereins nach den Beschlüssen der
Hauptversammlung unter Einhaltung der Satzung.
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.
Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Geschäftsführer(in)
Kassenwart(in)
Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im
Sinne des § 26 BGB (Vorstand).
Der
Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im
Sinne des §26 BGB (Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende (n) oder den/die 2.
Vorsitzende (n) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Die Einzelvertretungsbefugnis des/der 2. Vorsitzenden gilt im
Innenverhältnis nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden. |
§ 12 Vorstand
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
Allen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands
- den Spartenleitern/Spartenleiterinnen aller vorhandenen Sparten
- Vereinspressewart(in)
- Vereinsjugendwart(in)
Der Vorstand entscheidet über Finanzordnung, Geschäftsordnung
und Ehrungsordnung. |
§ 13 Spartenversammlung
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Die Sparten sind für einen ordnungsgemäßen Sport-
und Übungsbetrieb ihrer jeweiligen Sportarten verantwortlich.
Die Mitglieder der einzelnen Sparten wählen den
Spartenvorstand. Der Spartenvorstand muss mindestens aus dem/der
Spartenleiter(in) und seinem/seiner Stellvertreter(in) bestehen.
Spartenversammlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. §
10 gilt entsprechend. Der Geschäftsführende Vorstand ist hierzu
einzuladen.
Der Spartenvorstand wird von der Spartenversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt, und muss vom Geschäftsführenden Vorstand bestätigt
werden.
Die Sparten erhalten vom Verein Haushaltsmittel zugewiesen. Sie erledigen
ihre Kassengeschäfte gemäß der jeweils gültigen Finanzordnung. Die
Kontrolle der Haushaltsführung erfolgt durch den Geschäftsführenden
Vorstand. |
§
14 Kassenprüfung
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Die Prüfung der Finanzen erfolgt durch 2 Kassenprüfer(innen). Diese dürfen
nicht Mitglied im Vorstand sein.
Die Kassenprüfer(innen) haben mindestens einmal jährlich vor der
Hauptversammlung Kasse und Buchführung zu prüfen und der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Ihnen sind auf Verlangen alle zur
Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.
Die Kassenprüfer(innen) und zwei Ersatzkassenprüfer/innen werden von der
Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. |
§
15 Satzungsänderungen
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| Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Solche Anträge bedürfen der Prüfung durch den Vorstand
und werden von diesem in der Hauptversammlung vorgelegt. |
§
16 Auflösung
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Die Auflösung kann nur auf
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist
eine Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Für
die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung gilt § 10
entsprechend.
Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke evtl. verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Neustadt a. Rbge.
und ist dort zur Förderung des Sports zu verwenden. Eine Ausschüttung
des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. |
§
17 Gerichtsstand
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| Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten ist Neustadt a. Rbge. |
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