TSV Bordenau v. 1922 e.V.


Vereinssatzung TSV Bordenau v. 1922 e.V.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 10. März 2006 beschlossen worden. Sie ersetzt die Satzung vom 20. April 2005

§ 1  Name, Vereinsfarbe, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein heißt „Turn- und Sportverein Bordenau von 1922 e.V.“  
Gründungsjahr ist 1922. Die Vereinsfarben sind Blau / Weiß.
Sitz des Vereins ist Neustadt a.Rbge., Ortsteil Bordenau. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 110098. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2  Zweck und Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist eine unpolitische, konfessionell nicht gebundene Organisation.


§ 3  Mitgliedschaft in anderen Organisationen 

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sowie in den Fachverbänden des LSB Niedersachsen, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.


§ 4   Mitglieder

Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft setzt die Vereinszugehörigkeit nicht voraus.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern regelt die jeweils gültige Ehrungsordnung.


§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1  Rechte
a) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.

b) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das passive Wahlrecht für alle Vereinsämter.

c) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und am Übungsbetrieb aller Sparten teilzunehmen.

d) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlüssen der Hauptversammlung und ihrer jeweiligen Spartenversammlung teilzunehmen.


5.2  Pflichten

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,

d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Angelegenheiten sich an den Geschäftsführenden Vorstand zu wenden und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen.


§ 6  Aufnahme

Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden. Sie ist schriftlich per aktuellem Aufnahmeantrag zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Ein Aufnahmeantrag kann vom Geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Vorstand anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
Auf Antrag einer Sparte kann eine zeitbegrenzte Aufnahmesperre verhängt werden, um den Sportbetrieb ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes.


§ 7 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind eine Bringschuld.

Zusätzlich können Spartenbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Spartenbeiträge wird durch die Spartenversammlung festgelegt und vom Geschäftsführenden Vorstand genehmigt.

Die Zahlung der Beiträge hat bargeldlos halbjährlich zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres auf das Bankkonto des Vereins zu erfolgen. Die Beiträge werden grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen.

Über Beitragsermäßigungen entscheidet auf Antrag der Geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. mit dem Tod

2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist;

3. durch Ausschluss aus dem Verein

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen unehrenhafter Handlungen

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens

Die Beschlussfassung zu Ziffer 3 a) – c) erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Gegen den Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes kann das Mitglied beim Vorstand Widerspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet endgültig.


§ 9  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
-          die Hauptversammlung
-          der Geschäftsführende Vorstand
-          der Vorstand
-          die jeweilige Spartenversammlung
Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Es können zur Mitarbeit ehrenamtliche Ausschüsse gebildet werden.


§ 10            Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Vereins. In ihr werden die den Mitgliedern zustehenden Rechte und Pflichten durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.

Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist durch Aushang in der Sporthalle Bordenau, im Sporthaus oder durch Veröffentlichung in einer örtlich erscheinenden Tageszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand; sie wählt den Geschäftsführenden Vorstand, Pressewart, Jugendwart und die Kassenprüfer und entscheidet über Satzungsänderungen und Beiträge.


In der Hauptversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Regel entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Maßgebend sind bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses die gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
Eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei
-            Satzungsänderungen
-            Dringlichkeitsanträgen
-            Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder

Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangen.

Anträge für die Hauptversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Geschäftsführenden Vorstand oder muss auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder der Mehrheit des erweiterten Vorstandes einberufen werden.

Über den Ablauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom/von der 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben.


§ 11 Geschäftsführender Vorstand 

Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Belange des Gesamtvereins nach den Beschlüssen der Hauptversammlung unter Einhaltung der Satzung.

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:  

1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Geschäftsführer(in)
Kassenwart(in)
Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB (Vorstand).

Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB (Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende (n) oder den/die 2. Vorsitzende (n) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vertreten. 
Die Einzelvertretungsbefugnis des/der 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden. 


§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- Allen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands
- den Spartenleitern/Spartenleiterinnen aller vorhandenen Sparten
- Vereinspressewart(in)
- Vereinsjugendwart(in)

Der Vorstand entscheidet über Finanzordnung, Geschäftsordnung und Ehrungsordnung.


§ 13 Spartenversammlung

Die Sparten sind für einen ordnungsgemäßen Sport- und Übungsbetrieb ihrer jeweiligen Sportarten verantwortlich.

Die Mitglieder der einzelnen Sparten wählen den Spartenvorstand. Der Spartenvorstand muss mindestens aus dem/der Spartenleiter(in) und seinem/seiner Stellvertreter(in) bestehen.
Spartenversammlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. § 10 gilt entsprechend. Der Geschäftsführende Vorstand ist hierzu einzuladen.

Der Spartenvorstand wird von der Spartenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und muss vom Geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.
Die Sparten erhalten vom Verein Haushaltsmittel zugewiesen. Sie erledigen ihre Kassengeschäfte gemäß der jeweils gültigen Finanzordnung. Die Kontrolle der Haushaltsführung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.


§ 14  Kassenprüfung

Die Prüfung der Finanzen erfolgt durch 2 Kassenprüfer(innen). Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
Die Kassenprüfer(innen) haben mindestens einmal jährlich vor der Hauptversammlung Kasse und Buchführung zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Ihnen sind auf Verlangen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.
Die Kassenprüfer(innen) und zwei Ersatzkassenprüfer/innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15  Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Solche Anträge bedürfen der Prüfung durch den Vorstand und werden von diesem in der Hauptversammlung vorgelegt.


§ 16  Auflösung

Die Auflösung kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung gilt § 10 entsprechend.
Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke evtl. verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Neustadt a. Rbge. und ist dort zur Förderung des Sports zu verwenden. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.  


§ 17  Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Neustadt a. Rbge.

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