Stiftung Bordenau

Die Satzung

Auszug aus der Stiftungsurkunde 1990

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen STIFTUNG BORDENAU.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bordenau.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist:

a. Die Förderung

- der, insbesondere historischen, Forschung über Bordenau und der Publikation ihrer Ergebnisse;
- einer Sammlung (Museum, Archiv, Dokumentation) zur Geschichte Bordenaus;
- von künstlerischen Unternehmungen in und für Bordenau;
- von kulturellen Unternehmungen in Bordenau,die einen kreativen, kommunikativen und friedensfördernden Charakter haben;
- der Denkmalpflege innerhalb des Ortes Bordenau;
- von Projekten (Initiativen), die dem Dorf in besonderem Maße dienen.

b. Die Vergabe eines Förderpreises für besondere Leistungen im Sinne des Stiftungszwecks.

2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Initiierung und Unterstützung von individuellen und kollektiven Vorhaben.

3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.

2. Eigenwirtschaftliche Zwecke sollen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 50.000.-- DM. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist es ungeschmälert zu erhalten.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden).

2. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 AO) gebildet werden. Darüber entscheidet der Vorstand bei der Verteilung der Stiftungserträge. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen (34, Abs. 1).

Zweckgebundene Rücklagen können für den Fall gebildet werden, dass die Förderung eines größeren konkreten Projekts ins Auge gefasst wird, für die die Stiftungsmittel eines Geschäftsjahres nicht ausreichen würden.

3. Das Geschäftsjahr dauert vom 20.8. bis zum 19.8.

§ 6 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. Ein Mitglied darf nur einem Organ angehören.

2. Ehepaare dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 7 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern aus ihrer Mitte bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Beirat aus seiner Mitte gewählt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre bestellt/gewählt. Einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder werden Mitglieder des Beirats, ohne dass es einer Wahl bedarf.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er muss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

4. Vorstandsmitglieder können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger amtieren für den Rest der Periode.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus. Dazu gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung.

§ 9 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Beirats

1. Der Beirat besteht aus mindestens 13 und maximal 21 Mitgliedern. Die Stifter, die nicht Mitglieder des Vorstands sind, gehören dem Beirat auf Lebenszeit an oder bis zu ihrem freiwilligen Verzicht auf die Mitgliedschaft. Der erste Beirat wird von den Stiftern aus ihrer Mitte bestellt. Danach wählen beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger für eine Periode.

2. Die Mitglieder des Beirats, die nicht Stifter sind, werden auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig (siehe Protokoll vom 25.11.1998).

3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§ 10 Rechte und Pflichten des Beirats

1. Der Beirat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Nach der Erstbestellung des Vorstands durch die Stifter wählt er den Vorstand aus seiner Mitte.

2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Er hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Vergabe der Stiftungsmittel.

3. Der Tätigkeitsbericht des Vorstands und die entsprechende Rechenschaftslegung werden vom Beirat verabschiedet. Er erteilt dem Vorstand Entlastung.

§ 11 Beschlussfassung

1. Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung eingeladen.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung

1. Satzungsänderungen beschließen Vorstand und Beirat gemeinsam mit einer 3/4-Mehrheit aller satzungsgemäßen Vorstands- und Beiratsmitglieder.

2. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie nicht mehr sinnvoll, kann die Stiftung aufgelöst werden. Auch die Auflösung bedarf eines gemeinsamen Beschlusses mit 3/4-Mehrheit aller satzungsgemäßen Vorstands- und Beiratsmitglieder.

3. Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Bordenauer Kirchengemeinde, die es im Sinne des Stiftungszwecks innerhalb der Ortschaft Bordenau verwendet.

 

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